Arztbesuch in der Arbeitszeit (Tipp Januar 2012)

Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank ist, während der Dienstzeit zum Arzt will?
Grundsätzlich nicht – es sei denn, der Arztbesuch sei „unaufschiebbar“. Ein Beispiel: Plötzliche starke Zahnschmerzen oder wenn der Arztbesuch „in nüchternem Zustand“ erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss ferner zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der Arbeitgeber kann – wegen des Rechts auf freie Arztwahl – nicht verlangen, dass ein anderer Doktor mit „günstigeren“ Praxisöffnungszeiten besucht wird. In Betrieben mit gleitender Arbeitszeit regeln sich solche Probleme allerdings meist von selbst.  

Wird ein Mitarbeiter während des von ihm gewählten Überstundenausgleichs krank, so kann er nicht verlangen, dass ihm die betreffenden Tage wieder gutgeschrieben werden. Begründung: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch könne nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit „die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung“ sei (AZ: 4 Sa 331/11). So entschieden vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AZ u.a. 6 AZR 374/02).
                                                       (Quelle: Münchner Merkur 22.11.2011)

 

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