Arztbesuch in der Arbeitszeit (Tipp Januar 2012)
Muss der Arbeitgeber Lohn oder Gehalt
fortzahlen, wenn ein Arbeitnehmer, der nicht arbeitsunfähig krank
ist, während der Dienstzeit zum Arzt will?
Grundsätzlich nicht – es sei
denn, der Arztbesuch sei „unaufschiebbar“. Ein Beispiel: Plötzliche
starke Zahnschmerzen oder wenn der Arztbesuch „in nüchternem
Zustand“ erforderlich ist. Der Arbeitgeber muss ferner zahlen, wenn
der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil
er für eine Untersuchung einen bestimmten Termin anberaumt hat. Der
Arbeitgeber kann – wegen des Rechts auf freie Arztwahl – nicht
verlangen, dass ein anderer Doktor mit „günstigeren“
Praxisöffnungszeiten besucht wird. In
Betrieben mit gleitender Arbeitszeit regeln sich solche Probleme
allerdings meist von selbst.
Wird ein Mitarbeiter
während des von ihm gewählten Überstundenausgleichs krank, so kann
er nicht verlangen, dass ihm die betreffenden Tage wieder
gutgeschrieben werden. Begründung: Ein Entgeltfortzahlungsanspruch
könne nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit „die alleinige
Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung“ sei (AZ: 4 Sa 331/11).
So entschieden vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (AZ u.a. 6
AZR 374/02).
(Quelle: Münchner Merkur 22.11.2011)

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