Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird die Sondervorauszahlung
bei der Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten
Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat
Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der
Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den
Unternehmer erstattet.
Beispiel: U gibt für den Monat
Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine
Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten
Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag
von 5.000 €. Dieser Betrag wurde an den Unternehmer für den
Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.
Der
Bundesfinanzhof (BFH) macht in einem Urteil vom 16.12.2008 deutlich,
dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist als eine
Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Wenn nach Anrechnung der
Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein
Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu
verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst
wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt
eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in
Betracht.
Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich
für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf
Auszahlung der 5.000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur
Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die
Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche)
Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt
sich nach dieser „zweiten“ Anrechnung noch ein Überschuss, ist
dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Das
Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:
● Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt
unterjährig
widerrufen.
● Der
Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
● Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit
während des laufenden
Kalenderjahres.
Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann
erst vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem
Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.