Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige
Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen
Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen,
dass der ortsgebundene Mittelpunkt der
beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen
kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit
im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die
Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.
An der bisherigen Sichtweise, dass ein
Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des
Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.
Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte
ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale
Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten
zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche
Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen
wahrnimmt und welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.
Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der
Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit
ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend
zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In
diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige
regelmäßige Arbeitsstätte!
Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche
Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht.
Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer
regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der
Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer
Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend
komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden
künftig entbehrlich.
Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder
eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden
steuerlichen Konsequenzen:
Fahrtkosten
• Regelmäßige Arbeitsstätte:
Entfernungspauschale (0,30 EUR
je
Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte)
• Auswärtstätigkeit:
„Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen
Kilometer)
Verpflegungsmehraufwand
• Regelmäßige Arbeitsstätte: keine
Verpflegungspauschale
• Auswärtstätigkeit:
Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten