Freibeträge für 2012 jetzt beim Finanzamt beantragen 
(Tipp Dezember 2011)

Für 2012 müssen die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden!

Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem „Wohnsitz-Finanzamt“ einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.
Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. Der Pauschbetrag für Behinderte und Hinterbliebene braucht hingegen nur dann neu beantragt zu werden, wenn dieser in der Information zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen nicht enthalten ist. Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30.11.2012 der letzte Termin. Dies ist insbesondere interessant, wenn folgende Parameter vorliegen: hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten), außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 € pro Jahr betragen), Kinderbetreuungskosten, Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten, Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene, haushaltsnahe Dienstleistungen und Verluste
 

   

  Information über Lohnsteuerabzugsmerkmale (Tipp November 2011)

In den nächsten Wochen will die Finanzverwaltung alle Arbeitnehmer über die für sie gebildeten Lohnsteuerabzugsmerkmale unterrichten. Sofern die Mitarbeiter keine Korrektur veranlassen, sind diese Daten Grundlage für den Lohnsteuerabzug 2012.

2012 sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (sog. ELStAM) eingeführt werden. Der Arbeitgeber ist ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des einzelnen Mitarbeiters, wie z.B. Steuerklasse oder Kinderzahl, elektronisch aus einer Datenbank der Finanzverwaltung abzurufen. Die Vorbereitungen für die Umstellung laufen aufseiten der Finanzverwaltung auf Hochtouren.

Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer voraussichtlich im Oktober 2011 schriftlich über seine Lohnsteuerabzugsmerkmale 2012 für das erste Dienstverhältnis, die dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf zur Verfügung stehen.

Der Inhalt des Schreibens ist wie folgt aufgebaut (der Stichtag, auf dem der Stand der gespeicherten Daten beruht, wird zusätzlich angegeben):

Lohnsteuerabzugsmerkmale
Steuerklasse
Kirchensteuermerkmal
Zahl der Kinderfreibeträge
Pauschbetrag für behinderte Menschen/Hinterbliebene

Eine Weiterleitung des Schreibens der Finanzverwaltung durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber ist nicht erforderlich.

Wichtig
Freibeträge (z.B. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) müssen bis zum Jahresende neu beantragt werden, um ab Januar 2012 bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden zu können. Eine automatische Übernahme vorhandener Freibeträge wie zum Jahreswechsel 2010/2011 findet nicht statt.

Sofern die vom Finanzamt dem Arbeitnehmer mitgeteilten ELStAM nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen, kann der Arbeitnehmer bei dem für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamt und nicht beim Arbeitgeber eine Änderung der ELStAM beantragen.

Wichtig
Es zeichnet sich bereits ab, dass in einer nicht genau bekannten Zahl von Fällen auf der Grundlage der vorhandenen Meldedaten die ELStAM nicht zutreffend gebildet werden konnten. Die Gründe hierfür sind vielfältig (z.B. Softwarefehler bei der Übermittlung der Daten).
 

   

  Trotz Tätigkeit in verschiedenen Filialen nur eine regelmäßige Arbeitsstätte  (Tipp Oktober 2011)

Ein Arbeitnehmer kann nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeit im zeitlichen Abstand immer wieder aufsucht, reicht für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus.  

An der bisherigen Sichtweise, dass ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig ist, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben kann, hält der Bundesfinanzhof nicht länger fest.  

Maßgeblich für die Einordnung als regelmäßige Arbeitsstätte ist, dass der Tätigkeitsstätte eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Tätigkeitsstätte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet worden ist, welche Tätigkeit er an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrnimmt und welches konkrete Gewicht diese Tätigkeit hat.  

Beachte: Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass der Arbeitnehmer insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat. In diesen Fällen hat der Angestellte keine einzige regelmäßige Arbeitsstätte!  

Durch diese Entscheidungen wird das steuerliche Reisekostenrecht in vielen Fällen vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das Aufsplitten der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen werden künftig entbehrlich.  

Je nachdem, ob es sich um eine regelmäßige Arbeitsstätte oder eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u.a. die folgenden steuerlichen Konsequenzen:  

Fahrtkosten

•    Regelmäßige Arbeitsstätte:      Entfernungspauschale (0,30 EUR
     je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte)  

   •    Auswärtstätigkeit:      „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen
      Kilometer)  

Verpflegungsmehraufwand

•    Regelmäßige Arbeitsstätte:      keine Verpflegungspauschale  

•    Auswärtstätigkeit:      Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

 

   

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(Tipp August 2011)

   

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